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FAQ | Wissenswertes

 

Sie haben sich unsere Internetpräsenz durchgelesen und noch Fragen? Folgend haben wir häufig gestellte Fragen und wissenswertes noch einmal kurz für Sie zusammengefasst.

Wir stehen Ihnen jedoch auch gern jederzeit für weitere Fragen zur Verfügung.
Rufen Sie uns an (030) 452 40 61

Wer ist laut Pflegeversicherung pflegebedürftig?
Das Gesetz definiert seit Januar 2017 den Begriff der Pflegebedürftigkeit in §14 Abs. 1 SGB XI wie folgt:

„Pflegebedürftig (…) sind Personen, die gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten aufweisen und deshalb der Hilfe durch andere bedürfen. Es muss sich um Personen handeln, die körperliche, kognitive oder psychische Beeinträchtigungen oder gesundheitlich bedingte Belastungen oder Anforderungen nicht selbständig kompensieren oder bewältigen können. Die Pflegebedürftigkeit muss auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, und mit mindestens der in §15 festgelegten Schwere bestehen.“

Zur Begutachtung wird der Medizinische Dienst der Krankenkassen (MDK) beauftragt. Erst nach Einschätzung durch ihn können Leistungen aus der Pflegeversicherung in Anspruch genommen werden.

Wer erhält einen Pflegegrad?

Die vorhandene Selbständigkeit eines Menschen ist ausschlaggebend dafür, ob er Kassenleistungen erhält oder nicht. Bislang zählte in erster Linie sein körperlicher Unterstützungsbedarf, wenn er Pflegeleistung beziehen wollte.Wenn Sie für sich oder Ihre Angehörigen einen Pflegegrad beantragen, wird seit dem 01.01.2017 nach dem „Neuen Begutachtungsassessment“ (NBA) geprüft. Es wurden sechs neue Begutachtungskriterien eingeführt.

  1. Mobilität
  2. Kognitive und kommunikative Fähigkeiten
  3. Verhaltensweisen und psychische Problemlagen
  4. Selbstversorgung
  5. Bewältigung von und selbständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen
  6. Gestaltung des Alltagslebens und soziale Kontakte

Auf Basis der festgestellten noch vorhandenen Selbständigkeit der Betroffenen empfehlen die Gutachter einen der Pflegegrade 1,2,3,4, oder 5. Die Pflegekasse entscheidet letztendlich über die Einstufung in einen Pflegegrad.

Erst nach Kategorisierung und Bewilligung eines Pflegegrades gewährt die Pflegeversicherung Leistungen. Die pflegebedürftige Person muss sich grundsätzlich entscheiden ob Pflegegeld oder Pflegesachleistungen bezogen werden möchten.

Pflegegeld | Pflegesachleistungen

Pflegegeld

Wird Pflegegeld von der Pflegekassen monatlich an den Pflegebedürftigen ausgezahlt (Voraussetzung § 37 Abs.1 SGB XI), kann sich dieser damit privat eine Pflegekraft engagieren. In der Regel sind dies Familienangehörige, Verwandte, Freunde oder auch ehrenamtliche Helfer, welche die grundpflegerische und hauswirtschaftliche Versorgung sicher stellen sollen.

 

Pflegesachleistungen

Pflegesachleistung bedeutet, dass professionelle Pflegekräfte die Grundpflege und die hauswirtschaftliche Versorgung übernehmen.

 

 

Pflegegrad Pflegegeld Pflegesachleistung Teilstat. Pflege Vollstat. Pflege
5 901 € 2095 € 1995 € 2005 €
4 728 € 1693 € 1612 € 1775 €
3 545 € 1363 € 1298 € 1262 €
2 316 € 724 € 689 € 770 €
1 125 € / / 125 €
Was sind Kombinationsleistungen?

Unter diesem Begriff wird verstanden, dass die Pflege eines Patienten teils von einem ambulanten Pflegedienst und von einem Angehörigen erbracht wird. Sie kombiniert somit Pflegesachleistung mit Pflegegeld. Wird die Pflegesachleistung nicht voll in Anspruch genommen, kann gleichzeitig ein entsprechend verringertes Pflegegeld beansprucht werden.

Was ist der Entlastungsbetrag?

Ab 2017 erhalten alle Pflegebedürftigen mit den Pflegegraden 1-5 jeweils 125 € pro Monat.

Aus dem Begriff „zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen“ wird der Begriff „Entlastungsbetrag“.

Der Begriff „niedrigschwellige Betreuungs- und Entlastungsangebote“ wird ersetzt durch „Angebote zur Unterstützung im Alltag“.

Welche Leistungen können mit dem Entlastungsbetrag bezahlt werden?

Der Entlastungsbetrag ist zweckgebunden und wird nach Zuerkennung nicht direkt überwiesen.

Er ist für:

  • Kurzzeitpflege
  • Verhinderungspflege
  • Teilstationäre Pflege
  • Ambulante Pflege
  • „Angebote zur Unterstützung im Alltag“ (landesr. anerkannt)
  • Anerkannte Haushalts- und Serviceangebote
  • Alltagsbegleitende
  • Anerkannte ehrenamtliche Helfende
Welche Angebote zur Unterstützuung im Alltag gibt es?

Die Betreuungsangebote sind sehr vielfältig und dienen auch zur Entlastung von Angehörigen.

Beispiele:

  • Pflege von sozialen Kontakten
  • Besuch des Friedhofs
  • Begleitung bei Ausflügen
  • Individuelle Hilfe für Organisation und Bewältigung des Alltags
  • Gedächtnistraining
  • Förderung von Hobbies und Beschäftigungen
Notfallrufnummern

Feuerwehr 112

Polizei 110

Ärztliche Bereitschaft (030) 116 117

Apothekennotdienst 0800 00 22 833

Giftnotruf (030) 19 24 0

Zahnärztliche Bereitschaft (030) 89 00 43 33

Krisendienst (030) 39 06 31 0

Pflegestützpunkte Berlin 0800 59 50 05 9

Deutsche Alzheimer Gesellschaft (DAIzG) (030) 25 93 79 51 4